Erleichterung der Sanierung von Unternehmen durch das ESUG Ein Interview mit Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Martin Lambrecht Martin Lambrecht, Rechtsanwalt Derzeit gibt es kein Treffen von Sanierungsexperten, bei dem nicht das ESUG zentrales Gesprächsthema ist. Warum hat es eine solche Bedeutung?« Das ESUG, das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, wird die Insolvenzordnung weitreichend ändern. So wird unter anderem die bisherige Achillesferse der geplanten Sanierung in der Insolvenz beseitigt, denn die Vorschriften über die Bestellung des Insolvenzverwalters werden maßgeblich geändert. Das war zu recht oft Kritikpunkt und Schwäche einer Vorbereitung der Sanierung von Unternehmen im Insolvenzverfahren: Bei einer Operation am offenen Herzen lost man schließlich das Operationsteam auch nicht aus, sondern sucht sich vorher die fähigsten Leute, um den Eingriff zu überleben. Allerdings hat die Praxis das Problem, dass mit einzelnen Richtern keine geplante Insolvenz möglich ist, auch heute schon weitgehend im Griff. Was ändert sich konkret durch das ESUG?« Vieles. Ab einer bestimmten Größenordnung von Unternehmen mit Blick auf die Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl hat das Insolvenzgericht zukünftig einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, der von Beginn an erhebliche Mitwirkungsmöglichkeiten hat. So darf das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Insolvenzverwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Die Mitwirkungsmöglichkeit gilt auch für die Eigenverwaltung, deren Anordnung zukünftig dann nicht als nachteilig für die Gläubiger gilt, wenn der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt wird. Somit können Gläubiger, die sich vorher auf eine Sanierung in der Insolvenz verständigen, den Verwalter bestimmen oder gar eine Eigenverwaltung durchsetzen. Gerade mit der Eigenverwaltung dürfte auch für Interimsmanager eine wichtige Option für die Sanierung eröffnet sein. Die Änderungen werden auch das Planverfahren betreffen. Worin bestehen diese?« Das Insolvenzplanverfahren war schon bisher ein exzellentes Sanierungsinstrument. Allerdings bestand unter anderem die Schwachstelle, dass man Gesellschafter, die sich einer notwendigen Sanierung verschlossen oder zu dieser keinen Beitrag mehr leisten konnten oder wollten, im Plan nicht rechtlichen Wirkungen unterwerfen konnte. Mit der Insolvenzordnung nach ESUG kön- „ Bei der Operation am offenen Herzen lost man das OP-Team schließlich auch nicht aus.“ Das Magazin für Interim Management Ausgabe 7 | September 2011 zurück vor drucken ·feedback Impressum ·network ·learning Weiterbildung
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